Aus Sicht der Sportjugend des LSB Niedersachsen ist die kooperative Zusammenarbeit zwischen Sportvereinen und Ganztagsschulen einen signifikanten Mehrwert dar:
Kooperationen zwischen Ganztagsschulen und Sportvereinen sind ein Gewinn für Sportvereine, Schulen, Lehrkräfte, Eltern, Schüler*innen und die Gesellschaft. Angesichts der Ganztagsschulentwicklung stehen Sportvereine vor der Herausforderung, sich zu positionieren und zu überlegen, wie sie mit den veränderten Lebenssituationen der Kinder und Jugendlichen umgehen. Die Einführung von Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten birgt für Sportvereine großes Potenzial. Denn an keinem anderen Ort können Kinder und Jugendliche besser erreichen werden als in der Schule. Ganztagsangebote mit Bewegung, Spiel und Sport sind für die ganzheitliche Bildung unverzichtbar und sollten daher fester Bestandteil sein. Nur mit Unterstützung der Sportvereine lassen sich außerschulische Ganztagsangebote erfolgreich und flächendeckend realisieren.
Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem LandesSportBund Niedersachsen unterstützt die Kooperation von Sportvereinen und Ganztagsschulen.
Außerunterrichtliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote können die unterschiedlichsten Inhalte haben. Von A wie Abenteuersport bis Z wie Zumba liegt ein vielfältiges Angebot vor. Durch die Ganztagsschule können auch sportliche Trends in der Schule Berücksichtigung finden, die bisher nicht im Schulsport vertreten waren. Im Kern besteht der Bedarf der Schule darin, durch attraktive, kindgerechte, entwicklungsförderliche, vielfältige Angebote den Ganztagsanspruch abzudecken und zugleich das schulische Zusammenleben positiv zu beeinflussen.
Der Sportverein bietet eine Möglichkeit zur gezielten Unterstützung der motorischen Entwicklung durch außerunterrichtliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote und übergreifende Angebote. Der Einsatz des Sportvereins in der Ganztagsschule kann vielfältig aussehen. Bei der Angebotsauswahl sollten vor allem die Schüler*innen beteiligt werden.
Beispiele von Möglichkeiten der Zusammenarbeit sind u.a.:
Minijob: Ganztagskoordination im Sportverein (ausschließlich für Vereine)
Förderzeitraum: Im Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 30.09.2026 wird ein Minijobber bzw. eine Minijobberin maximal 12 Monate gefördert.
Bewerbungszeitraum: 03.02.2025 – 16.03.2025
Aufgabenschwerpunkt:
Der Minijobber bzw. die Minijobberin ist für die Koordination und Organisation der Sport- und Bewegungsangebote zuständig. Die praktische Durchführung der Angebote ist nicht Inhalt und Aufgabenbereich der Minijob-Stelle.
Weitere Informationen: Minijob- Landessportbund Niedersachsen
Eine Trägerschaft bezeichnet die offizielle Verantwortung, die ein Sportverein oder eine andere Institution für bestimmte Aufgaben übernimmt. Im Kontext der Ganztagsbetreuung bedeutet dies, dass der Sportverein als externer Partner einer Schule agiert und die umfassende Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung des Ganztagsprogramms trägt.
Im Gegensatz zu einer Kooperation, bei der der Sportverein lediglich einzelne Angebote oder Projekte im Rahmen des Ganztags leistet, umfasst die Trägerschaft die gesamte Organisation und Verwaltung der Ganztagsbetreuung. Dabei übernimmt der Sportverein nicht nur die Verantwortung für Sport- und Bewegungsangebote, sondern gestaltet das gesamte Ganztagsprogramm (musische, künstlerische, kreative Angebote). Er koordiniert pädagogische Konzepte, stellt qualifiziertes Personal und sorgt für eine sinnvolle Verzahnung der Angebote mit dem schulischen Alltag. Grundsätzlich ist auch die Organisation der Mittagsverpflegung und der Hausaufgabenbetreuung mit personellen Ressourcen wichtiger Bestandteil einer Trägerschaft. Zudem sind weitere verzahnende Angebote wie Lernförderungen oder Lernzeiten in Absprachen mit dem Lehrkollegium sowie andere pädagogische Elemente möglich. Dies alles geschieht in enger Abstimmung mit der Schule, genauer mit der Schulleitung.
Kurzgefasst:
Um als Träger für Ganztagsschulen tätig zu werden, muss ein Sportverein zunächst verschiedene Herausforderungen bewältigen. Die konkreten Voraussetzungen variieren je nach Kommune, Stadt oder Landkreis und sind abhängig vom jeweiligen Fördermodell. Darunter kann z.B. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII fallen, welche dann oftmals mit einer Änderung des Zwecks in der Vereinssatzung verbunden ist. Die formalen Voraussetzungen für den Antrag auf die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind bei der zuständigen Jugendbehörde zu erfragen.