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Der Sportjugend Niedersachsen

- Betreuung von Freizeiten auch durch Jugendleiter!

LSB und sj fordern: "Betreuung von Freizeiten auch durch Jugendleiter, Übungsleiter und Trainer mit Lizenz"

Der LandesSportBund (LSB) und seine Sportjugend (sj) Niedersachsen haben sich in einem Schreiben an den Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit udn Gleichstellung, Heiger Scholz, dafür eingesetzt, dass in den Sommerferien auch Übungsleiter, Jugendleiter und Trainer Freizeiten betreuen können. 

"Nach der aktuell geltenden Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des CoronaVirus vom 05.06.2020 sind neben den pädagogischen Fachkräften nur die Inhaber einer Jugendleitercard (Juleica) für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen", heißt es in einem Schreiben des LSB-Vorstandsvorsitzenden Reinhard Rawe und des sj-Vorsitzenden Reiner Sonntag an den Leiter des Krisenstabs der Niedersächsischen Landesregierung. Sie halten eine Änderung dieser Vorgabe für dringlich: "Lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter leiten bereits täglich in großer Verantwortung die Vereinssport-Angebote für Kinder und Jugendliche in Niedersachsen und sind insoweit mindestens ebenso für die Beaufsichtigung von Kinder- und Jugendgruppen geeignet. Übungsleitende haben mit einer 120 Stunden umfassenden Lizenzausbildung eine deutlich höhere Qualifikation als Juleica-Lizenz-Inhaber, welche lediglich in 50-60 Stunden ausgebildet werden. In der Leitung und Beaufsichtigung dieser Gruppen in den Niedersächsischen Sportvereinen sind sie eine der tragenden Säulen der Kinder- und Jugendarbeit. Es ist nicht verständlich, weshalb gerade ihnen die Qualifikation für die Leitung von Freizeitangeboten in der aktuell geltenden „Corona-Verordnung“ nicht zugesprochen wird." 

Beide bitten deshalb darum, dass auch den  ca. 62.000 lizenzierten Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Jugendleiterinnen und Jugendleitern sowie Trainerinnen und Trainern des LSB Niedersachsen mit seiner Sportjugend und den angeschlossenen Landesfachverbänden die Beaufsichtigung von Freizeiten gestattet wird.  

"Somit kann wesentlich mehr qualifiziertes Aufsichtspersonal eingesetzt werden und ergänzen Sie bitte die ab 22.06.2020 in Kraft tretende Verordnung im §3 Abs. 1 Satz 21 um die lizenzierten Übungsleiterinnen und Übungsleiter."

Hannover, 18. Juni 2020

Bild: LSB NRW